§ 180a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 180a

(1) § 180a.Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993, § 45 KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

  1. 1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
  3. 3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung

    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.

(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.