§ 17d AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 17d

(1) § 17d.Das zuständige Landesarbeitsamt hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er

  1. 1. für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
  2. 2. Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
  3. 3. bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
  4. 4. Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
  5. 5. die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
  6. 6. widerrechtlich Daten weitergibt oder
  7. 7. Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
  8. 8. Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
  9. 9. Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.