§ 17c AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Informationspflichten

§ 17c.

(1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40081006