§ 17a AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 17a

(1) § 17a.Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im § 17d Abs. 1 oder in einer Verordnung gemäß § 17d Abs. 3 genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden.

(2) Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt hat zu enthalten:

  1. 1. den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 der Gewerbeordnung 1973;
  2. 2. die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen;
  3. 3. den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;
  4. 4. den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8 besitzen.

    Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnen, daß die Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung zu enthalten hat.

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.

(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen.

(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Betriebsberatung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 4 nicht entgegen.

(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen.

(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten.

(9) Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung erstellten Formblatt zu berichten.