4. Abschnitt
Abmeldung Auszug des Endkunden
§ 17.
(1) Informiert der Endkunde den aktuellen Lieferanten über den Auszug, so hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber unverzüglich mit einer standardisierten Meldung zu benachrichtigen.
(2) Der Netzbetreiber hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
(3) Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten mittels standardisierter Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten mitzuteilen.
(4) Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung die, für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Energiedaten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Abmeldezeitpunkt an den aktuellen Lieferanten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276559
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