Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers
§ 17.
(1) Vor Abschluss eines Kreditvertrags hat der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, um im Interesse des Verbrauchers unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern. Dabei sind die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevanten Faktoren in angemessener Form zu berücksichtigen. Wird der Kreditantrag durch mehrere Verbraucher gemeinsam gestellt, ist die nach dem ersten Satz im Interesse des Verbrauchers durchzuführende Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durchzuführen.
(2) Die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorzunehmen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfassen. Diese Informationen sind aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach § 18 einzuholen; soziale Netzwerke gelten nicht als solche externen Quellen. Die eingeholten Informationen sind in angemessener Weise, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen, zu überprüfen.
(3) Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben im Einklang mit der DSGVO korrekt zu übermitteln.
(4) Der Kreditgeber hat Verfahren für die Prüfung der Kreditwürdigkeit nach Abs. 1 festzulegen und diese Verfahren zu dokumentieren und beizubehalten. Der Kreditgeber hat die in Abs. 2 genannten Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren.
(5) Umfasst die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Verbraucher das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers verlangen und erwirken. Er ist insbesondere berechtigt,
- 1. klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie, vom Kreditgeber zu erhalten,
- 2. dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt darzulegen, und
- 3. eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu erreichen.
- Über diese Rechte hat der Kreditgeber den Verbraucher zu informieren.
(6) Der Kreditgeber darf den Kredit nur dann bereitstellen, wenn aus der Prüfung der Kreditwürdigkeit hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der vereinbarten Weise erfüllen wird, wobei relevante Faktoren im Sinne von Abs. 1 zu berücksichtigen sind.
(7) Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.
(8) Wird ein Kreditantrag abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu informieren und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Wurde die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten (Abs. 5) gestützt, ist der Kreditgeber verpflichtet, den Verbraucher über diesen Umstand, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu informieren.
(9) Nach Abschluss des Kreditvertrags kann der Kreditgeber den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden Informationen nach Abs. 2 wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278363
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