3. ABSCHNITT
Rechte des Vertragsbediensteten
Geltung der Besoldungsordnung 1994
§ 17.
(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
- 1. an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
- 2. der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;
- 3. die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
- 4. der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
- 5. die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
- 6. entfällt; LGBl. Nr. 10/2011 vom 15.42011
- 7. entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010
- 8. die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat.
(2) entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010
(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.
12.06.2014
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