§ 17 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des
Umweltbundesamtes

§ 17.

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der EMAS-V II erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.

(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020457