3. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen nicht bestehen
§ 17
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA enthalten sind, dürfen nur verwendet werden, wenn deren Übereinstimmung mit den für sie darin festgelegten nationalen technischen Bestimmungen oder mit einem Gutachten im Sinne des § 19 nachgewiesen wurde und wenn sie das Einbauzeichen (§ 24) tragen.
(2) Die Übereinstimmung im Sinne des Abs. 1 ist gegeben, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Bestimmungen bzw. dem Gutachten im Sinne des § 19 entspricht oder wenn es davon nur unwesentlich abweicht.
(3) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA enthalten sind, dürfen verwendet werden, wenn sie die im § 8 Abs. 3 lit. a umschriebenen Merkmale aufweisen.
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