Datenverarbeitung
§ 17.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273433
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