§ 17 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Gerichtliches Verfahren

§ 17

(1) § 17.Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, des öffentlichen Anklägers sowie des Verurteilten einzuholen.

(2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.

(3) Das Gericht hat durch Beschluß zu entscheiden. Dieser Beschluß ist stets dem Verurteilten selbst bekanntzumachen. Unbeschadet des § 77 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960 ist auf Verlangen des Verurteilten eine Ausfertigung der Verfügung seinem Verteidiger (§ 44 der Strafprozeßordnung 1975) zuzustellen.

(4) Gegen den Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Strafgefangenen die Beschwerde offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen; hat der Verurteilte die Zustellung einer Abschrift der Verfügung an seinen Verteidiger verlangt, so läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde für den Verteidiger vom Tage dieser Zustellung.

(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.