Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 17.
(1) Die Studienzweige der Studienrichtungen Geographie können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung des Studienzweiges Geographie auf den Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
- b) der Ergänzung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ auf den Studienzweig Geographie;
- c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung eines Studienzweiges der Studienrichtung Geographie nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
- d) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit den betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119735
alte Dokumentnummer
N7197433411L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
