Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 17.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 7) setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
- c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
- d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 15 Abs. 5),
- 1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- 2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie in historischer oder wissenschaftlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- 3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
- die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
- e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter § 15 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;
- f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119675
alte Dokumentnummer
N7197431207L
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