§ 17 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 17
Taschengeld

Bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gemäß § 36 SLG wird die Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen in Höhe von 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte (wozu auch die freigelassenen Einkünfte im Sinne des § 15 lit. c mit Ausnahme der Sonderzahlungen zählen), Ansprüche oder Vermögen über 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen) gesichert ist.

09.03.2021

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