§ 17 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 17*)
Verwendung öffentlicher Mittel

(1) Die Landesregierung gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind.

(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere

  1. a) zur Beschaffung von Saatgut, Pflanzgut und Edelreisern solcher Sorten, die gegen bestimmte Schadorganismen besonders widerstandsfähig sind;
  2. b) zur Beschaffung von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzgeräten;
  3. c) zur Entschädigung der durch Verfügungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c und e Betroffenen.

(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Werden die Kosten für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 aus Mitteln des Landes bestritten, gehen bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Forderungen des Landes, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln stehen, bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über. Die Übertragung der Forderung wird mit Zahlung des Gemeinschaftsbeitrages wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)