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§ 17 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

6. Abschnitt

Internationaler Organaustausch

§ 17.

(1) Transplantationszentren dürfen Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation nur einführen, wenn das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann und sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind.

(2) Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist.

Schlagworte

Qualitätsstandard

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40277946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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