§ 17
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
- 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
- 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
- 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
- 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
- a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden oder
- b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
- 3. Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
- 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
- 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.
(7) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(8) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
- 1. die Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,
- 2. die Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
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