§ 17 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Verfahren und vorläufiger Schutz

§ 17

(1) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Landschaftsschutzverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(2) Für die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet gilt § 14 sinngemäß.

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