Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 17
(1) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Landschaftsschutzverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(2) Für die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet gilt § 14 sinngemäß.
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