Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 17 Abs. 1 Z. 2 tritt am 26. November 2015 in Kraft.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- 1. andere als gemäß § 4 Abs. 1 zulässige Pflanzenschutzmittel verwendet,
- 2. Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eintritt oder als beruflicher Verwender über keine Ausbildungsbescheinigung verfügt (§ 4 Abs. 2 und 3),
- 3. nicht zeitgerecht geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln einleitet (§ 4 Abs. 8),
- 4. bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 9 und 13 verstößt,
- 5. Pflanzenschutzgeräte verwendet, bei deren Gebrauch Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen können (§ 4 Abs. 10 erster Satz),
- 6. Pflanzenschutzgeräte unsachgemäß verwendet oder ihre Reinigung unterläßt (§ 4 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, Abs. 11 und 12),
- 7. die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der Leistungsfrist zurückstellt (§ 7),
- 8. bei Überlassung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen an Dritte oder im Falle des Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf andere Grundstücke die Informationspflicht vernachlässigt (§ 12 Abs. 1 und 3),
- 9. entgegen dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die einschlägigen Informationen trotz Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Verfügung stellt,
- 10. den Verpflichtungen gegenüber Überwachungsorganen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 2),
- 11. den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt,
- 12. der Anzeigepflicht gemäß § 11 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 13. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen ist (§§ 11 Abs. 4 und 15 Abs. 1).
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
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