§ 17 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 17.

(1) Die Wahlen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände sowie der oder des Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung). Die Funktionsperioden beginnen jeweils am 1. Oktober und enden mit 30. September.

(2) Für die Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans, einer Institutsvorständin oder eines Institutsvorstandes oder einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Studiendekanin oder ein Studiendekan vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, wird ihre oder seine Funktion für den Rest der Funktionsperiode von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt. Beträgt der Rest der Funktionsperiode mehr als ein Jahr, so ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl anzuberaumen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127548

alte Dokumentnummer

N7199812731U

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