§ 17
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Kollegien haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die den Mitgliedern der Kollegien durch die Teilnahme an Sitzungen erwachsenden Fahrtauslagen sind zu ersetzen.
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