§ 17
Führung des Gemeindewappens
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung den Ausschluß vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
