§ 17
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. d hat der Bedienstete auf sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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