§ 17
Verkehr mit Bauprodukten
(1) Ein Bauprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar (§ 18) ist und die Konformität (§ 20) nachgewiesen worden ist.
(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nicht anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anerkannten nationalen Normen ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung (§ 23) nicht tragen.
(3) Ein Bauprodukt, für das die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben (§ 16 Abs. 1 lit. d) darf abweichend von Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung (§ 23) nicht tragen.
(4) Ein Bauprodukt darf abweichend von Abs. 1 weiters in Verkehr gebracht werden, wenn eine österreichische technische Zulassung (§ 1 Abs. 19; Art. 19 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen) eines österreichischen Landes vorliegt. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung (§ 23) nicht tragen.
(5) Ist die Verwendung eines Bauproduktes im Einzelfall vorgesehen, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung (§ 23) nicht tragen.
(6) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen eines Bauprodukts im Interesse des Schutzes der Gesundheit, des Schutzes von Arbeitnehmern oder des Umweltschutzes einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
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