Wiederholungsprüfung
§ 17.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013236
Dokumentnummer
NOR40279446
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
