§ 17 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

VI. Abstimmungsverfahren

§ 17

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Heil‑ und Pflegeanstalten ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekanntzumachen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit wird vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl auf ortsübliche Weise und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlsprengels bekanntgemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

11.10.2017

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