V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen
§ 17*)
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
- a) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
- b) die Bestimmungen auf andere Weise zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt,
- c) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung beantragt,
- d) eine nach § 8 erteilte Auflage nicht erfüllt.
- e) es entgegen den §§ 9 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 unterläßt, die Genehmigung zu beantragen,
- f) eine Liegenschaft ohne die erforderliche Genehmigung zur Nutzung oder Benützung überläßt oder diese nutzt oder benützt,
- g) als Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld‑ und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987
17.04.2018
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