§ 17 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1987

V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen

§ 17*)

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

  1. a) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
  2. b) die Bestimmungen auf andere Weise zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt,
  3. c) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung beantragt,
  4. d) eine nach § 8 erteilte Auflage nicht erfüllt.
  5. e) es entgegen den §§ 9 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 unterläßt, die Genehmigung zu beantragen,
  6. f) eine Liegenschaft ohne die erforderliche Genehmigung zur Nutzung oder Benützung überläßt oder diese nutzt oder benützt,
  7. g) als Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld‑ und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987

17.04.2018

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