§ 17 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Teilprüfungen

§ 17.

(1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart).

(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 90 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.

(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224578

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