Teilprüfungen
§ 17.
(1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart) und von Einzelprüfer/innen zu beurteilen.
(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 90% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.
(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der/dem Einzelprüfer/in zu bestätigen.
(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.
Schlagworte
Einzelprüferin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178308
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