zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Dienstprüfung
§ 17.
(1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2b (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Absolventen des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, dass der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.
(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.
(5) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(6) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, dass die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(7) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
(8) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038111
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