Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17.
Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Pflichtteilsnachweis, Substitutionsnachweis, Erbteilungsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR40095063
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