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§ 17 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

§ 17.

Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Pflichtteilsnachweis, Substitutionsnachweis, Erbteilungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095063

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