§ 17.
(1) Der Ausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt über die bereits vorgemerkten Redner hinaus keine weiteren Redner zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 15 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062393
alte Dokumentnummer
N4198911513J
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