materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026
Anzahl und Gliederung
§ 17.
(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.
(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272071
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