§ 17 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 187/2026).

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 17.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261999

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