Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20003175
Dokumentnummer
NOR40049458
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
