§ 17 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 17.

(1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren StellvertreterInnen sind für die Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. der Bildungsbericht, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage - getrennt nach Geschlecht - ersichtlich sind;
  2. 2. die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des § 11a B-GlBG im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 31. Dezember;
  3. 3. Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote gemäß § 8 in einem Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter schriftlich zu begründen. Die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darzulegen;
  4. 4. der Einkommensbericht gemäß § 6a B-GlBG;
  5. 5. Information über geplante Organisationsänderungen;
  6. 6. Information über geplante Neubesetzungen von ständigen Kommissionen;
  7. 7. Die zuständigen Personalverantwortlichen haben der Bundesgleichbehandlungskommission und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen schriftlich über die auf Grund eines Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission gesetzten Maßnahmen des Ressorts zu berichten;
  8. 8. Information und Einladungen zu sonstigen, das Arbeitsumfeld von Bediensteten betreffenden Arbeitsgruppen.

(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, in den nachgeordneten Bereichen den jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis zu bringen:

1. die Ausschreibung;

2. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;

3. die Bewerbungsunterlagen.

(3) Über den aktuellen Stand der Durchführung der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe anzubieten.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175868

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