§ 17 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Besetzung von Leitungspositionen

§ 17.

(1) Entsprechend den Vorgaben der Anlage sind Frauen für Leitungspositionen, bei denen gemäß § 11 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, eine Unterrepräsentation von Frauen besteht, vorrangig zu bestellen.

(2) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach dem § 11 des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, geboten sind, ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(3) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Sie sind so zu formulieren, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(4) Von der Dienstbehörde sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(6) Die Bestellungskommissionen haben die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162814

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