§ 17 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Meldungen gemäß Abschnitt 2 sind erstmals zum Stichtag 31.8.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß Abschnitt 3 sind erstmals zum Stichtag 30.11.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 sind erstmals zum Stichtag 30.4.2016 zu erstatten.
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