§ 17 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

V. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17.

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.