§ 17 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr - Rückerstattung

§ 17.

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten zur Post gegeben hat oder
  3. 3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091296

alte Dokumentnummer

N5199913719U

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