Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 17.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
- 1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und
- 5. gegebenenfalls Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994).
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085819
alte Dokumentnummer
N5199545809J
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