Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 17.
(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
- 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 22 GewO 1994 als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
- 2. einem weiteren Kommissionsmitglied, welches in einem Beruf tätig ist, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088081
alte Dokumentnummer
N5199658072J
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