§ 17 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 17

Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.