§ 17 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Art der Hilfeleistung

§ 17.

Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031471