Art der Hilfeleistung
§ 17.
Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031471
Art der Hilfeleistung
§ 17.
Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031471