Akteneinsicht.
§ 17.
(1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.
1. vgl. § 78a und § 14 TP 1 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (Gebührenfreiheit von unbeglaubigten Aktenkopien)
2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Schlagworte
Verfahrensanordnung, Fotokopie, Abschriftnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062666
alte Dokumentnummer
N4199011582A
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