§ 17 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. vgl. § 78a und § 14 TP 1 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (Gebührenfreiheit von unbeglaubigten Aktenkopien) 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Akteneinsicht.

§ 17.

(1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.

1. vgl. § 78a und § 14 TP 1 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (Gebührenfreiheit von unbeglaubigten Aktenkopien)

2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Fotokopie, Abschriftnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062666

alte Dokumentnummer

N4199011582A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)