§ 17 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 17

Die nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, der Trauung, der Scheidung von Tisch und Bett und der Trennung (§§. 126-133) den Rabbinern oder Religionslehrern (Religionsweisern) übertragenen Functionen können nur von einem in Gemäßheit des §. 12 dieses Gesetzes angestellten Rabbiner oder während der Erledigung des Rabbinates oder Verhinderung des Rabbiners vom Stellvertreter (§§. 13 und 14) vorgenommen werden.

Von mehreren für dieselbe Cultusgemeinde angestellten Rabbinern kann jeder die genannten Functionen rechtswirksam vornehmen. Die von der Cultusgemeinde in dieser Beziehung getroffenen Einschränkungen sind für den staatlichen Bereich wirkungslos.

Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Feststellung der Cultusgemeindesprengel in Wirksamkeit tritt (§. 4), ist die Berechtigung zur Vornahme der im Absatze 1 dieses Paragraphen bezeichneten Functionen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.