§ 17 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 17

(1) § 17.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen betraut werden, die im radiologisch-technischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen.

(5) Für einzelne der unter Z. 6 bis 10, 13 bis l9 der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).