§ 17 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1958

Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die §§ 762 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811

Ansprüche der Noterben.

§ 17.

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des § 13 steht auch Noterben zu.

Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die §§ 762 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Übernahmswert, Fälligkeit, Ratenzahlung, Zinsen, Zahlungsaufschub, Teilzahlung, Pfandrecht, Grundpfand, Hypothek, Sicherung, Versorgung, Unterhalt, Naturalverpflegung, Rate

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026237

alte Dokumentnummer

N2195821873S