§ 17 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb der

Arbeitsmarktverwaltung

§ 17

(1) § 17.Abweichend von der Vorschrift des § 12 kann Arbeitsvermittlung auch von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:

  1. a) Die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,
  2. b) das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.

(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag auch anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung für bestimmte Berufsgruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und es die Besonderheit der Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller die für eine erfolgreiche Vermittlung in diesen Berufsgruppen nötigen Voraussetzungen aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung gemäß den für die Arbeitsvermittlung geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird. Vor der Übertragung ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik zu hören.

(4) Die Übertragung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.

(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

(6) Die Übertragung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.