§ 179 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 179

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 163 anzuwenden. Dem verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind. Wird der Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.